Junge Frau mit Kissen Mieter

Wie können sich Mieter gegen Lärmbelästigung wehren?

15.12.2016

Lange schlafen, gemütlich frühstücken und anschließend ein bisschen lesen oder fernsehen – so sieht für viele der perfekte Sonntagvormittag aus. Ausgerechnet die Nachbarn können einem da einen Strich durch die Rechnung machen. Wird nebenan ab acht Uhr morgens der Rasen gemäht, Schlagzeug geübt oder laut Musik gehört, ist es mit der ruhigen Gemütlichkeit vorbei. Mieter können sich für solche Fälle gute Ohrstöpsel zulegen – oder die Möglichkeiten nutzen, die das Mietrecht bietet, um gegen Lärmbelästigung vorzugehen.

Mieter müssen Ruhezeiten einhalten

Zunächst ist wichtig: Nicht gegen jede Art von Lärm können Mieter sich wehren. Um zwischen Lärmbelästigung und zumutbarem Lärm zu unterscheiden, kommt es unter anderem auf den Wochentag und die Tageszeit an. Zu bestimmten Zeiten haben Mieter ein Recht auf Ruhe: Diese Ruhezeiten sind jeweils in der Hausordnung festgelegt. Sie gelten meist von 22 bis 6 bzw. 7 Uhr, ganztägig an Sonn- und Feiertagen und oft auch über die Mittagsstunden von 12 bis 14 Uhr oder von 13 bis 15 Uhr.

Rasen mähen und laute Musik: Sonntags, feiertags und nachts verboten

Während der Ruhezeiten gilt Zimmerlautstärke als Obergrenze. Wer ein Instrument spielt oder Musik hört, darf das nur so leise tun, dass es außerhalb des Zimmers nicht zu hören ist. Rasen mähen und lautes Hämmern oder Bohren sind in dieser Zeit ebenfalls verboten. Auch Kinder müssen sich an die Ruhezeiten halten. Eltern müssen dann darauf achten, dass der Nachwuchs nicht schreiend durch die Wohnung tobt. Für Kleinkinder und Babys gilt das allerdings nicht: Mieter müssen es zum Beispiel hinnehmen, wenn das Baby nebenan nachts weint.

Ruhestörung: Vermieter informieren

Und was kann man tun, wenn der Nachbar regelmäßig spät abends den Rasen mäht, Klavier übt oder sonntags in seiner Wohnung heimwerkt? Wer sich von dem Lärm belästigt fühlt, sollte zunächst einmal versuchen, mit dem betreffenden Nachbarn zu reden. Womöglich lässt sich in einem klärenden Gespräch schon eine Lösung finden.

Führt das zu nichts, sollte der Weg als nächstes zum Vermieter führen. Mieter sollten sich schriftlich über den Lärm beschweren und eine Frist setzen, in der der Vermieter Abhilfe schaffen muss. Dabei ist wichtig: Wer sich beschwert, muss die Lärmbelästigung belegen. Dazu kann man ein Lärmprotokoll führen oder auch einen Zeugen hinzubitten. Bei einer akuten Lärmbelästigung, wenn zum Beispiel eine Party gefeiert wird, können Mieter auch die Polizei rufen.

Baulärm: Nicht immer ein Grund, die Miete zu mindern

Doch nicht immer sind die Nachbarn für den Lärm verantwortlich. Auch Baulärm kann auf Dauer belastend sein – nicht zuletzt deshalb, weil auf Baustellen oft schon sehr früh gearbeitet wird. Ob Baulärm eine Mietminderung rechtfertigt, kommt auf den Einzelfall an.

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