Urlaub, Arbeit oder Studium – es gibt viele Gründe für eine Zweitwohnung, die je nach Lebensumstand und Alter ganz unterschiedliche Vorteile mit sich bringen kann. Ohne das nötige Hintergrundwissen kann es aber auch schnell kompliziert und teuer werden. Negative Folgen können jedoch vermieden werden, sofern Sie folgende Aspekte beachten.
Welche ist die Haupt-, welche die Zweitwohnung?Grundsätzlich gilt in Deutschland für Haupt- und Zweitwohnung eine Meldepflicht – und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Miet-, Eigentums- oder Ferienwohnung handelt. Wann es sich um den Haupt- und wann um den Zweitwohnsitz handelt, lässt sich laut Steuerrecht je nach Aufenthaltsdauer entscheiden. Sobald sich die entsprechende Person mehr als die Hälfte des Jahres in einer Wohnung aufhält, handelt es sich um den Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit um den Hauptwohnsitz und nicht den Zweitwohnsitz. Dies gilt jedoch nicht für Arbeitnehmer. Unabhängig von der Dauer, die sie in der Nebenwohnung verbringen, wird davon ausgegangen, dass der Lebensmittelpunkt der Hauptwohnort ist.
Die Anmeldung selbst ist in den meisten Fällen kostenlos. Um jedoch eine Bußgeldzahlung zu vermeiden, sollten Sie den Zweitwohnsitz innerhalb von 14 Tagen dem zuständigen Einwohnermeldeamt melden. Wird die Zweitwohnung über einen längeren Zeitraum hinweg nicht angemeldet, kann Ihnen im schlimmsten Fall sogar Steuerhinterziehung vorgeworfen werden.
Haben Sie vor, nicht länger als sechs Monate in der Wohnung zu wohnen, ist eine Anmeldung allerdings nicht notwendig. Für den Fall, dass Sie sich unerwarteterweise länger als ein halbes Jahr in der Wohnung aufhalten werden, muss eine Anmeldung innerhalb von zwei Wochen im Anschluss an das halbe Jahr vorgenommen werden.
Ist die Zweitwohnungsteuer vermeidbar?Je nach zuständiger Kommune muss damit gerechnet werden, dass eine Zweitwohnungsteuer für den Nebenwohnsitz erhoben wird. In jedem Fall ist es daher ratsam, sich im Vorhinein zu erkundigen, ob am gewünschten Zweitwohnort eine zusätzliche Steuer auf Sie zukommen wird. Bemessungsgrundlage ist die Höhe der Nettokaltmiete oder auch die Wohnfläche, wobei das Einkommen keine Rolle spielt. Da der Betrag der Zweitwohnsitzsteuer nicht gesetzlich geregelt ist und von jeder Kommune selbst bestimmt werden kann, sollten Sie sich vorab informieren. Durchschnittlich beträgt sie etwa zehn Prozent der Jahresnettokaltmiete.
Unter bestimmten Umständen kann die Zweitwohnsitzsteuer umgangen werden. Dies ist beispielweise der Fall, wenn Ehe- oder eingetragene Lebenspartner berufsbedingt eine Zweitwohnung unterhalten und sich der Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde befindet. Doch auch für Wohnungen in Alten- oder Pflegeheimen und für Personen unter 16 Jahren sowie für Geringverdiener in Bayern, mit einem jährlichen Einkommen von weniger als 25.000 Euro, fällt keine Zweitwohnsitzsteuer an. Sollte Ihnen steuerlich eine doppelte Haushaltsführung anerkannt werden, ist die Steuer ebenfalls vermeidbar, da Sie diese als Werbungskosten absetzen können.
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