Sie ist der Albtraum eines jeden Mieters: die Eigenbedarfskündigung. Nicht nur in angespannten Wohnungsmärkten fürchten Mieter sich vor einer Kündigung wegen Eigenbedarfs. Verständlich. Aber ein privater Vermieter darf seine Wohnung selbst nutzen, sie vermieten und auch verkaufen, wann immer er möchte. Deshalb hat er auch bei einer Eigenbedarfskündigung häufig das Recht auf seiner Seite – vorausgesetzt, er benötigt die Wohnung tatsächlich.
Nur den Wunsch zu haben, in den eigenen vier Wänden wohnen zu wollen, reicht nicht aus. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Eigenbedarf dann vorliegt, wenn “der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe nennen kann, warum er selbst oder eine begünstigte Person” dort einziehen soll, wo jemand anderer wohnt. Aber was genau zählt dazu?
Die Unterbringung der eigenen Familie ist häufig ein GrundDie Grundlage für eine Eigenbedarfskündigung besteht beispielsweise dann, sobald man selbst in der gekündigten Wohnung seinen Altersruhesitz begründen will. Oder aber seinem Kind den Wohnraum zur Verfügung stellen will, weil es sich sonst vom Elternhaus lösen und weit wegziehen müsste. Auch Eltern, die untergebracht werden müssen, oder Geschwister und Enkelkinder können zu den Begünstigten gehören. Je entfernter die Verwandtschaft, desto schwieriger wird es, den Eigenbedarf zu begründen.
Wer seinem Mieter kündigt, muss im Kündigungsschreiben begründen, für welche Person er die Wohnung benötigt und den konkreten Sachverhalt beschreiben, auf den sich das Interesse der jeweiligen Person an der Wohnung stützt. Das Landgericht Berlin – wo in den vergangenen Jahren die Anzahl der Eigenbedarfskündigungen stark gestiegen ist – hat dazu kürzlich erklärt, dass Kündigungen wegen Eigenbedarfs auf ihre Ernsthaftigkeit geprüft werden müssen, um auszuschließen, dass sie nicht missbräuchlich geltend gemacht wurden. Außerdem sollte geprüft werden, ob das Anliegen nicht durch eine andere Wohnung des Vermieters befriedigt werden könne. Wer behauptet, seine Dachgeschosswohnung in einem Haus ohne Aufzug seiner 85-jährigen Mutter zur Verfügung zu stellen, erscheint eher unglaubwürdig. Vor allem dann, wenn im selben Haus eine Parterre-Wohnung leer steht.
Der Mieter darf Zweifel äußernDem Mieter stehen vor diesem Hintergrund Rechtsmittel offen: Gerichte müssen auch die Zweifel und Argumente des gekündigten Mieters anhören und überprüfen, um Missbrauch auszuschließen. Das wäre dann der Fall, wenn ein Vermieter lediglich einen ungeliebten Mieter loswerden möchte und Eigenbedarf vorschiebt.
Wie in so vielen Fällen ist bei einem begründeten Eigenbedarf des Vermieters allerdings der beste Weg, schnellstmöglich den Dialog mit dem Mieter zu suchen und eine gemeinsame Einigung zu finden – ohne Gericht.
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