Seit 1. Mai 2014 ist er Pflicht für fast alle Gebäude in Deutschland: der Energieausweis. So wie der Personalausweis über die Identität eines Menschen informiert, dient der Energieausweis als eine Art Steckbrief über den energetischen Zustand eines Gebäudes. Er besitzt in der Regel eine Gültigkeit von zehn Jahren, weist Verbrauch sowie genutzte Energieträger aus und teilt das Objekt in eine Energieeffizienzklasse ein. Ausnahmen von der Ausweispflicht gibt es nur wenige. Lediglich für selbstgenutzte Immobilien, für die vor dem 1. Oktober 2007 eine Baugenehmigung erteilt wurde, muss kein Energieausweis ausstellt werden. Ebenfalls von der Pflicht befreit sind Baudenkmäler sowie Gebäude, die eine Nutzfläche von unter 50 Quadratmetern aufweisen. Für Gebäude, die verkauft, vermietet oder verpachtet werden, gilt generell eine Energieausweispflicht.
Die Aussagekraft des Energieausweises
Der Energieausweis wird immer für ein komplettes Gebäude erstellt. Für Mehrfamilienhäuser werden daher nur die Durchschnittsangaben für das gesamte Haus angegeben, zumal der Verbrauch in den einzelnen Wohnungen variiert. Die im Energieausweis angegebenen Durchschnittswerte werden anhand mehrerer Faktoren ermittelt und hängen von der Art des ausgestellten Energieausweises ab. Dabei wird zwischen einem sogenannten Verbrauchsausweis und einem Bedarfsausweis unterschieden. Beim Verbrauchsausweis wird nur der tatsächliche Verbrauch von Heizungswärme und Warmwasser für die vergangen drei Jahre überprüft. Der Wert wird in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche angegeben. Hier ist zu beachten, dass die Gebäudefläche nicht mit der Wohnfläche zu verwechseln ist und letztere in der Regel übersteigt. Im Vergleich zum Verbrauchsausweis werden dem Eigentümer mit dem Bedarfsausweis unter anderem die Qualität der Fenster und der Fassadendämmung, der Zustand der Rohrleitungen, die eventuelle Nutzung von erneuerbaren Energien und die Emissionen bescheinigt. Anhand des Bedarfsausweises können Schwachstellen in der Effizienz des Gebäudes ausfindig gemacht werden. Diese geben darüber Aufschluss, wie und wo das Haus modernisiert werden könnte.
Der Energieausweis muss gezeigt werden – immer!
Seit Einführung der Energieausweispflicht im Jahr 2014 müssen Eigentümer im Fall des Verkaufs oder der Vermietung einer Wohnung die Informationen zur Energieeffizienz des Gebäudes bereits im Inserat angeben. Die Verantwortung hierfür liegt beim Verkäufer beziehungsweise dem Vermieter. Das gilt auch für den Fall, dass ein Makler eingeschaltet wurde. Darüber hinaus muss der Ausweis bei der Besichtigung einsehbar sein und darf nicht erst nach Aufforderung gezeigt werden. Bei Missachtung der Regelung droht ein empfindliches Bußgeld von bis zu 15.000 Euro.
FOTO: stockWERK – Fotolia.com