Das Betreten der Mietwohnung durch den Vermieter ist ein Thema, das zu Bedenken auf beiden Seiten führen kann. Einerseits berührt dies die private Mietsache des Bewohners. Andererseits aber hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse, die Wohnung bei einem wichtigen Anlass in Augenschein zu nehmen. Um mögliche Unsicherheiten zu beseitigen, ist es wichtig zu wissen, wann genau dieses Zutrittsrecht besteht – und für welchen Zeitraum.
Gilt ein generelles Zutrittsrecht für Vermieter?Zunächst ist an dieser Stelle zu sagen, dass der Vermieter kein grundsätzliches Recht hat, die Mietwohnung zu betreten. Dies ändert sich jedoch, sofern ein konkreter und berechtigter Grund vorliegt. Dazu gehören beispielsweise das Vermessen der Wohnung, das Ablesen von Messvorrichtungen sowie die Wohnungsbesichtigung durch Kaufinteressenten oder Nachmieter. Auch zur Vorbereitung von Modernisierungsmaßnahmen, wenn konkrete Anhaltspunkte für drohende Schäden der Immobilie vorliegen oder bei einem begründeten Verdacht einer vertragswidrigen Nutzung darf der Vermieter ebenfalls Zutritt zur Wohnung verlangen. Darüber hinaus hat der Vermieter das Recht, auch ohne triftigen Grund alle fünf Jahre seine Immobilie zu besichtigen, um den Zustand seines Eigentums beurteilen zu können.
Darf der Vermieter einfach Fotos von der Wohnung machen?Doch selbst beim Vorliegen der aufgezählten Gründe sollte der Vermieter stets rücksichtsvoll vom Zutrittsrecht Gebrauch machen. Kurz gesagt, beinhaltet dies eine Ankündigung im Voraus genauso wie das Bemühen, die Anzahl der Wohnungsbegehungen so gering wie möglich zu halten und gegebenenfalls mehrere anstehende Termine zusammenzulegen.
Bei einer anstehenden Neuvermietung müssen die Mieter laut gültiger Rechtsprechung bis zu drei Besichtigungen im Monat dulden. Diese dürfen jedoch eine Dauer von 45 Minuten nicht überschreiten und nur in der Zeit von Montag bis einschließlich Samstag erfolgen. Darüber hinaus darf die Mietsache für etwaige Exposés nur dann fotografiert werden, wenn der Mieter dem auch zugestimmt hat, da dies andernfalls in die Privatsphäre des Mieters eingreift. Bestehende Mängel oder Schäden dürfen hingegen auch ohne Erlaubnis fotografiert und dokumentiert werden.
Die Frage nach dem ZweitschlüsselEntgegen einiger Ansichten darf der Vermieter keinen Zweitschlüssel für die entsprechende Wohnung einbehalten. Tut der Vermieter dies dennoch und verschafft sich Zutritt zur Wohnung, hat der Mieter das Recht, ihn wegen Hausfriedensbruchs anzuzeigen, das Schloss auszutauschen oder auch den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Besteht jedoch eine unmittelbare Gefahr, beispielsweise bei einem Austreten von Gas oder einem Wasserrohrbruch, kann sich der Vermieter auch ohne die ausdrückliche Erlaubnis Zutritt zur entsprechenden Wohnung verschaffen.
Eine alternative Lösung für einen solchen Fall kann ein hinterlegter Notfallschlüssel sein, der nach vorheriger Absprache entweder bei einer Vertrauensperson des Mieters deponiert wird oder beim Vermieter selbst in einem verschlossenen Umschlag.
Foto: Iakov Filimonov | sgutterstock