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Mieterselbstauskunft – wann müssen die Karten offengelegt werden?

28.08.2020

Die Mieterselbstauskunft erleichtert es dem Vermieter, den für ihn passenden Mieter für seine Wohnimmobilie auszuwählen. Manch ein Eigentümer mag es beispielsweise nicht, wenn Haustiere in der Wohnung gehalten werden, ein anderer will keinen Kettenraucher als Mieter. Ein ausschlaggebendes Kriterium ist aber bei allen Vermietern die Liquidität des potenziellen Mieters. All diese Informationen erfährt der Vermieter aus der Mieterselbstauskunft. Ein Interessent sollte daher bei der Wohnungsbesichtigung selbstständig das ausgefüllte Formular vorlegen, denn das kann einen guten ersten Eindruck beim Vermieter hinterlassen. Oftmals wird die Mieterselbstauskunft von Interessenten aber als unangenehm empfunden, wollen sie doch nicht ihr Privatleben nach außen kehren.

Welche Informationen kann der Vermieter einholen und welche sind unzulässig?

Die Mieterselbstauskunft wird kostenlos auf seriösen Immobilienseiten im Internet bereitgestellt und beinhaltet Fragen, die mit dem zukünftigen Mietverhältnis in Verbindung stehen. Der Wohnungsinteressent ist – mit einigen Ausnahmen – verpflichtet, diese Fragen wahrheitsgetreu zu beantworten. Es müssen Angaben gemacht werden zu allen Personen, die in die Wohnung einziehen wollen, dazu gehören auch Kinder und Lebenspartner/in. Angegeben werden müssen der vollständige Name, die derzeitige Anschrift, das Geburtsdatum und der Familienstand. Des Weiteren wird nach dem Arbeitsverhältnis, dem monatlichen Nettoeinkommen und eventuell ausstehenden Mietschulden aus früheren Mietverhältnissen gefragt. Viele Eigentümer wollen zudem wissen, ob Raucher oder Tiere in dem Haushalt wohnen werden. Deckt der Vermieter Unstimmigkeiten bei den Angaben auf, kann es im schlimmsten Fall zu einer fristlosen Kündigung kommen. Wahrscheinlich wird aber erst gar kein Mietvertrag unterschrieben, weil sich der Vermieter einen anderen Kandidaten aussucht.

Wann darf der Interessent falsche Angaben machen?

Es gibt Vermieter, die Informationen zum Privatleben des Interessenten einholen wollen: Wie sieht die Familienplanung aus, gehört der Interessent einer Partei an, ist er Mitglied im Mieterverein, welchen Hobbys geht er nach, hat er eine Behinderung oder Erkrankung, liegen Vorstrafen vor, welcher Religion gehört er an? – Fragen über Fragen, die rechtlich gesehen nicht zulässig sind, da sie nicht im Zusammenhang mit dem künftigen Mietverhältnis stehen. Interessenten dürfen demnach die Fragen verweigern oder falsche Angaben machen, ohne dass es Konsequenzen nach sich zieht. Oftmals verlangen Vermieter auch Angaben zum aktuellen Vermieter, um von ihm gegebenenfalls eine Auskunft über die Zahlungsmoral des Interessenten einzuholen. Auch dies muss von dem Wohnungsinteressenten nicht beantwortet werden. Wenn der Mieter mit diesen Auskünften jedoch keine Probleme hat, kann er sie durchaus auf freiwilliger Basis geben.

Foto: Antonio Guillem | shutterstock