Alle Jahre wieder ist es so weit: Mietern flattert die Nebenkostenabrechnung ins Haus. Manche können sich freuen, weil sie Geld zurückbekommen. Andere sind schockiert, weil sie eine große Summe nachzahlen sollen und anschließend meist auch noch die Warmmiete steigt.
Nebenkostenabrechnung: Nur für vereinbarte Kosten zahlen
So eine Abrechnung ist mitunter kompliziert zu durchschauen. Dennoch gibt es einige Dinge, die auch Laien leicht überprüfen können. Das gilt unter anderem für die Posten, die die Rechnung umfasst. Mieter müssen nur für die Dinge zahlen, die sie mit dem Vermieter vertraglich vereinbart haben. Zudem dürfen nicht alle Kosten auf die Mieter umgelegt werden. Auszugsweise hier einige Posten, die gezahlt werden müssen:
- Wasser- und Warmwasserkosten
- Entwässerung, etwa Abwassergebühren
- Kosten für die Heizung
- Kosten für Gartenpflege und Schornsteinreinigung
- Betriebs- und Wartungskosten für den Aufzug
- Gebühren für Müllabfuhr und Straßenreinigung
- die Grundsteuer
- Kosten für die Beleuchtung
- die Arbeit des Hauswarts oder Hausmeisters
- Gebühren für Antenne oder Kabelanschluss
- Kosten für Versicherungen (Sach- und Haftpflichtversicherungen)
- Kosten für Hausreinigung
Nicht berechnet werden dürfen zum Beispiel Verwaltungskosten.
Nebenkostenabrechnung: Zulässige Frist prüfen
Vermieter haben nicht unbegrenzt Zeit, um die Nebenkostenabrechnung zuzuschicken. Sie muss spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums bei ihren Mietern sein. Kommt die Abrechnung später an, kann es sein, dass sie unwirksam ist. Für Mieter heißt das: Rückzahlungen erhalten sie dennoch, Nachzahlungen müssen sie womöglich nicht leisten.
Fehler in der Betriebskostenabrechnung vermutet: An den Vermieter wenden
Hinter Fehlern in der Nebenkostenabrechnung dürfte sich in den meisten Fällen kein böser Wille verbergen. Wer in der Nebenkostenabrechnung Ungereimtheiten entdeckt, sollte sich zunächst an den Vermieter wenden. Dieser muss Mietern Einsicht in die Originalbelege ermöglichen, damit sie ihre Abrechnung im Zweifel überprüfen können.
Darüber hinaus haben Mieter die Möglichkeit, gegen die Betriebskostenabrechnung schriftlich Widerspruch einzulegen. In dem Schreiben muss dieser genau darlegen, warum er der Abrechnung widerspricht. Die Frist dafür beträgt zwölf Monate.
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