Immobilienfonds

Neue Steuerregeln für offene Immobilienfonds

05.07.2018

Seit Beginn des Jahres gelten für die Besteuerung von Investmentfonds (somit auch Immobilienfonds) neue Regeln. Der Gesetzgeber reagierte damit auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Das neue Steuersystem sollte sowohl gerechter als auch einfacher und verständlicher ausfallen. Aber was genau ist für die Eigentümer von Fondsanteilen wichtig?

60 Prozent steuerfreie Ausschüttung

Bislang mussten Anleger mussten eine Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent auf die Fondserträge zahlen, die sie erhalten haben. Stattdessen wird inzwischen auf Fondsebene eine Körperschaftssteuer erhoben: 15 Prozent müssen beispielsweise auf Dividenden, Mieterträge und Verkaufsgewinne gezahlt werden – zuzüglich Solidaritätszuschlag.

Beim Anleger kommt durch diese zusätzliche Besteuerung erst einmal weniger an. Dafür wird er an anderer Stelle entlastet, indem er teilweise von der Abgeltungssteuerlast befreit wird. Betragen die Ausschüttungen und der Veräußerungsgewinn bei offenen Immobilienfonds bis zu 60 Prozent, bleiben sie steuerfrei. Das gilt etwa für den Publikumsfonds WERTGRUND WohnSelect D, der ausschließlich in deutsche Wohnimmobilien investiert. Bei Immobilienfonds mit einem Anlageschwerpunkt im Ausland liegt die Grenze sogar bei 80 Prozent.

Mindestbesteuerung durch Vorabpauschale

Es gibt nun zusätzlich eine jährliche Vorabpauschale – eine fiktive Steuer für thesaurierende Fonds und solche, die nur teilweise ausschütten. Wie hoch die Pauschale ausfüllt, hängt von der Wertentwicklung des jeweiligen Fonds und dem aktuellen Zinsniveau ab. Damit will der Gesetzgeber möglichst zeitnah die nicht ausgeschütteten Erträge besteuern. Die Bank zieht diese Steuer direkt vom Konto ab – am ersten Werktag des jeweils neuen Jahres.

Grundsätzlich gelten die neuen Regeln für alle Fondsanteile eines Anlegers – auch für diejenigen, die er schon vor 2009 erworben hat. Der Gesetzgeber behandelt alle Fondsanteile, die ein Anleger besitzt, als wären sie erst zum 1. Januar dieses Jahres gekauft worden. Von diesem Datum an wird auch der Fondsgewinn neu berechnet – und auch besteuert. Was der Anleger bis dahin mit seinen Fondsanteilen erwirtschaftet hat, ist für den Gesetzgeber irrelevant.

Auch wer seine Anteile verkauft, muss Steuern zahlen – allerdings gibt es einen neuen Freibetrag von 100.000 Euro. Jeder Anleger kann demnach seinen Gewinn aus dem Verkauf seiner Anteile mit dem Freibetrag verrechnen.

Keine Extra-Angaben bei der Steuererklärung

Was sich zunächst kompliziert anhört, ist alles in allem aber eine Vereinfachung für den Anleger. Weil seit diesem Jahr alle Fonds als steuervereinfacht gelten, wird die zu zahlende Steuer von der Depotbank berechnet und sofort eingezogen. Private Investoren müssen keine gesonderten Angaben bei der Steuererklärung machen und sind darüber hinaus davon befreit, Unterlagen zu archivieren.

Vielmehr reicht ein Freistellungsauftrag bei der Bank aus. Darin ist der Sparerfreibetrag festgelegt: Jeder Anleger darf demnach Erträge aus Kapitalanlagen in Höhe von 801 Euro jährlich erwirtschaften. Gemeinsam veranlagte Ehepaare bleiben bis zu einer Summe von 1.602 Euro von der Steuer befreit – daran hat sich nichts geändert. Allerdings sollte jeder Anleger prüfen, ob seine Verwahrstelle die Umstellung auf das neue System auch einwandfrei vollzogen hat.