Wer kennt das nicht? Der Mietvertrag der neuen Wohnung ist bereits unterschrieben, die Kartons gepackt und die Umzugsfirma beauftragt. Jetzt steht Ihnen nur noch die Übergabe der alten Wohnung bevor. Daher wird sich schnell der Farbeimer geschnappt und losgelegt. Doch ganz so einfach ist es nicht.
Neutrale Farben an den Wänden sind PflichtWer in eine frisch renovierte Wohnung einzieht, muss beim Auszug streichen und malern, sagt das Gesetz. Doch bevor Sie sich den erstbesten Farbeimer kaufen und die erste Wand in Angriff nehmen, sollten Sie zuerst einen Blick auf die gewählte Farbe werfen. Zwar darf der Vermieter keine bestimmte Farbe verordnen, die Wohnung ist jedoch grundsätzlich beim Auszug wieder in einem neutralen Ton zu streichen – das haben die Gerichte entschieden. Am besten einigt der Mieter sich vorher mit dem Vermieter, ob dieser Weiß, Beige oder einen anderen Farbton bevorzugt. Wer selbst zur Tat schreitet, sollte wissen, dass die Arbeiten fachgerecht ausgeführt werden müssen – Farbstreifen oder -nasen sind nicht erlaubt. Muss der Vermieter nachbessern, kann er dafür einen Teil der Kaution einbehalten. Generell gilt jedoch: Besser ist es, das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen, bevor man überhaupt die Malerrolle in die Hand nimmt.
Weitere Schönheitsreparaturen, die es zu beachten giltMit dem Streichen allein sind die Pflichten des Mieters in den meisten Fällen allerdings noch nicht erfüllt. Zwar darf der Mieter während der Mietzeit alles nach den eigenen Wünschen gestalten – das betrifft Wandfarben genauso wie die Gestaltung der Decken oder Teppichböden. Selbst Podeste im Wohnzimmer sind möglich. Beim Auszug müssen aber sämtliche baulichen oder ästhetischen Veränderungen wieder beseitigt werden – es sei denn, der Vermieter will es so beibehalten. Dazu gehört unter anderem das Lackieren der Heizkörper inklusive der Heizungsrohre, sowie das Beseitigen von Holz- oder Putzschäden wie beispielsweise Dübellöcher. Findet sich ein Nachmieter, der alles so übernehmen will, empfiehlt es sich, einen entsprechenden Mieter-Nachmieter-Vertrag abzuschließen, in dem sich der Nachmieter verpflichtet, bei seinem eigenen Auszug für sämtliche Rückbauten zu sorgen.
FOTO: kurhan – shutterstock.com