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Steuern sparen mit der doppelten Haushaltsführung

06.11.2020

Die Arbeitnehmer von heute müssen neben Flexibilität zunehmend vor allem eines beweisen: Mobilität. So ist es mittlerweile nicht unüblich, über zwei Wohnungen zu verfügen – in der Stadt, in der man arbeitet, und in der Stadt, in der man eigentlich lebt. Pendeln Sie regelmäßig auf diese Art, kann das zwar mitunter zeit- und kostenaufwendig sein, aber der Fiskus belohnt Ihre Mühe. Im Zuge der doppelten Haushaltsführung haben Sie die Möglichkeit, einige der entstehenden Kosten abzusetzen. Welche das sind und welche Voraussetzungen Sie dazu erfüllen müssen, erfahren Sie im Folgenden.

Abzugsfähige Aufwendungen kennen

Unabhängig davon, ob Sie Arbeitnehmer oder Selbstständiger sind, müssen zunächst einige Voraussetzungen erfüllt sein, bevor Sie etwaige Kosten steuerlich absetzen können. Damit das Finanzamt Ihre Zweitwohnung am Arbeitsort auch also solche anerkennt, müssen Sie belegen, dass Sie diese aus beruflichen Gründen benötigen. Darüber hinaus muss der Zweitwohnsitz höchstens halb so weit vom Beschäftigungsort entfernt liegen wie der Hauptwohnsitz, immerhin sollten Sie Ihre Arbeit vom Zweitwohnsitz auch deutlich schneller erreichen können. Dennoch muss gegeben sein, dass sich Ihr Lebensmittelpunkt am Hauptwohnsitz befindet und Sie dort auch Ihren eigenen Hausstand unterhalten, für den Sie mehr als zehn Prozent der laufenden Kosten zahlen. Ein Zimmer bei Ihren Eltern wird beispielsweise nicht als eigener Hausstand anerkannt.

Erfüllen Sie all diese Kriterien, sodass das Finanzamt eine doppelte Haushaltsführung anerkennt, können Sie einiges im Zuge der Steuererklärung geltend machen. Allein für Kostenpunkte wie Miete, Zweitwohnungssteuer, Rundfunkgebühren und Nebenkosten, die zu den Unterkunftskosten gehören, können Sie monatlich bis zu 1.000 Euro absetzen. Innerhalb der ersten drei Monate können Sie zudem Zusatzkosten für die Verpflegung steuerlich geltend machen sowie anfallende Umzugs- oder Renovierungskosten. Auch Fahrt- oder Flugkosten können Sie absetzen, sofern Sie nicht mit einem Dienstwagen unterwegs sind. Generell können Sie keine Kosten steuerlich geltend machen, für die Ihr Arbeitgeber aufkommt.

Einrichtungsgegenstände voll absetzbar

Sofern Sie das monatliche Volumen von 1.000 Euro nicht voll ausschöpfen, kann die Restsumme auch in andere Monate des Kalenderjahres übertragen werden, wenn die doppelte Haushaltsführung weiterhin besteht. Während die Größe der angemieteten Zweitwohnung in Deutschland keine Rolle spielt, ist sie im Ausland auf 60 Quadratmeter begrenzt.

Lange Zeit hat die Finanzverwaltung vehement den Standpunkt vertreten, dass das Mobiliar sowie Haushaltsgegenstände nur begrenzt abzugsfähig seien. Dies hat der Bundesfinanzhof nun jedoch anders entschieden, sodass entsprechende Gegenstände nicht mehr länger zu den Unterkunftskosten gehören und damit unbeschränkt abzugsfähig sind.

Foto: Watchara Ritjan