Mieter

Vermieterdilemma: Noch Gast oder schon Untermieter?

30.08.2018

Ein Mieter darf Besuch haben – auch über Nacht. Die Zeiten, in denen Vermieter ihren Mietern vorschreiben wollten, wann sie Besuch zu empfangen haben, sind längst vorbei. Nur noch vereinzelt gibt es den Versuch, Klauseln wie “Besuch von Personen des anderen Geschlechts nach 22 Uhr nicht erlaubt” in einen Mietvertrag einzuschmuggeln. Daran muss sich ohnehin niemand halten. Der Mieter besitzt ein “Hausrecht”, das den Vermieter nichts angeht. Auch der Besuch eines Familienmitglieds hat den Vermieter nicht zu interessieren. Nicht einmal, wenn der Gast länger als geplant bleibt und aus den zwei Wochen vier oder sogar sechs Wochen werden.

Wie lange darf der Besuch bleiben?

Aber ist der Gast in solchen Fällen immer noch Gast oder schon Untermieter? Laut Deutschem Mieterbund ist das juristisch nicht eindeutig geregelt. Vielmehr kommt es auf die konkrete Situation an. Zwar gehen die Gerichte davon aus, dass nach spätestens drei Monaten das Gastrecht verwirkt ist, aber in Ausnahmefällen könnte auch ein längerer Aufenthalt gerechtfertigt sein – etwa, wenn der Mieter schwer erkrankt und sich der Gast um ihn kümmert. Oder auch im Falle von Au-Pairs oder Austauschschülern, die für gewöhnlich bis zu einem Jahr bleiben.

Als Vermieter hat man kaum eine Chance, das zu untersagen. Zwar bedarf eine Untervermietung grundsätzlich der Erlaubnis des Vermieters, sofern dies nicht im Mietvertrag festgehalten ist. Wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse hat, muss der Vermieter dem Wunsch jedoch stattgeben. Wenn also jemand seinen Freund oder seine Freundin mit der Einwilligung des Vermieters einziehen lässt – etwa, weil sich seine finanzielle Situation geändert hat, ist das völlig legitim. Dazu gibt es bereits ein höchstrichterliches Urteil, das besagt: Als Mieter darf man einen Teil seiner Wohnung untervermieten, wenn man beispielsweise aus beruflichen Gründen über längere Zeit abwesend gewesen oder arbeitslos geworden ist. Vor allem angesichts der in den Großstädten steigenden Mieten sind auch Mieterhöhungen und die damit höheren monatlichen Belastungen als Gründe für eine Untervermietung zu akzeptieren, urteilte der Bundesgerichtshof.

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