Unabhängig davon, ob es die flügge gewordenen Kinder sind, die zum Studienstart in eine eigene Wohnung ziehen möchten oder es sich um weiter entfernte Verwandte handelt, die einen Umzug anvisieren. Besitzer einer Eigentumswohnung ziehen es in solchen Fällen gerne in Betracht an Verwandte zu vermieten. Hierbei gilt es jedoch einige Aspekte zu berücksichtigen, um negative Folgen zu vermeiden.
Die 66-Prozent-GrenzeWenn sich die Gelegenheit bietet, vermieten Eigentümer gerne an Verwandte. Die Vorteile dabei liegen auf der Hand: Neben der Tatsache, Mitglieder der eigenen Familie zu unterstützen, ist es zudem von Vorteil die künftigen Mieter bereits zu kennen und einschätzen zu können. Doch vor allem wenn es sich bei den Mietinteressenten um die eigenen Kinder oder Geschwister handelt, wird die Wohnung gerne günstiger vermietet. Dies bietet für den Mieter den Vorteil, sich Geld zu sparen, während der Eigentümer mit einer geringeren Mieteinnahme weniger Steuern an den Staat abführen muss und zugleich die laufenden Kosten in voller Höhe steuerlich geltend machen kann. Diese Rechnung geht jedoch unter anderem nur dann auf, wenn die 66-Prozent-Grenze berücksichtigt wird.
Konkret bedeutet dies, dass die Höhe der Warmmiete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete betragen muss. Nur dann werden vom Finanzamt alle Steuervorteile regulär erstattet. Ist die vereinbarte Miete jedoch niedriger, fallen die Vergünstigungen beim Finanzamt dementsprechend auch deutlich geringer aus. In der Praxis bedeutet dies, dass im Fall einer Vermietung, bei der die Miete nur 55 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt, jegliche Werbungskosten dann nur noch zu 55 Prozent in der Steuererklärung angesetzt werden dürften.
Ist die zu vermietende Wohnung bereits möbliert, muss zusätzlich zum Mietpreis ein Möblierungszuschlag beim Finanzamt angegeben werden. Zu beachten ist hierbei, dass die Warmmiete ohne den Zuschlag bereits 66 Prozent des ortsüblichen Mietpreises betragen muss, damit alle regulären Steuervorteile greifen. Generell empfiehlt es sich hier nicht zu knapp zu kalkulieren, um zu vermeiden, dass die Werbungskosten letztendlich doch nicht in voller Höhe abgeschrieben werden können.
Das gilt es beim Mietvertrag zu beachtenEin Mietvertrag ist in jedem Fall ratsam, auch dann, wenn an Verwandte vermietet wird. Gerade bei einer vergünstigten Vermietung prüft das Finanzamt den entsprechenden Mietvertrag eingehend und vergleicht ihn mit Mietverträgen Dritter. Im Allgemeinen empfiehlt es sich daher, einen Mietvertrag mit Angehörigen immer schriftlich festzuhalten, um die Vermietung für das Finanzamt transparent zu machen und unangenehme Fragen oder Prüfungen seitens der Steuerprüfer zu vermeiden. Als Angehörige gelten Ehepartner, Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern und Geschwister sowie die Lebenspartner der genannten Angehörigen.
Grundsätzlich sollte sich der Mietvertrag mit Angehörigen nicht von einem Vertrag mit fremden Mietern unterscheiden und die gleichen Formalien aufweisen: Der Vertrag sollte unbefristet und die Quadratmeteranzahl der Wohnung sowie deren Postanschrift enthalten sein. Dazu ist der Beginn der Vermietung und die Höhe der Miete anzugeben. Die Miete darf darüber hinaus nicht bar gezahlt werden, sondern ist regelmäßig auf ein vereinbartes Konto zu überwiesen. Die Nebenkostenabrechnung sollte zudem regulär jährlich erfolgen, wobei entstandene Guthaben oder Nachzahlungen ebenfalls ordnungsgemäß zu verrechnen sind. Miet- und Nebenkosten dürfen hierbei auch nicht anteilig zurückerstattet werden. Sollte sich der Angehörige die angemietete Wohnung nicht leisten können, wird der Mietvertrag aberkannt.
Unterhaltspflichtige Kinder als MieterEltern übergeben ihr Wohneigentum oftmals zur Nutzung an die studierenden Kinder und gleichen die Mieteinnahmen mit der Unterhaltszahlung aus. Das ist generell erlaubt und wirkt sich nicht negativ auf die Steuervorteile des Eigentümers aus, wenn nach Abzug des Unterhaltes die Miete unter der 66 Prozent Grenze liegt. Jedoch sollte dieser Vorgang für das Finanzamt nachvollziehbar und transparent dargestellt werden, indem separate Buchungen für die Vermietung und Unterhaltszahlung getätigt werden.
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