In vielen beliebten Städten Deutschlands wird Wohnraum immer knapper und die Mieten kennen nur noch einen Weg: nach oben. Viele geben dafür auch Portalen wie Airbnb oder Wimdu eine Mitschuld. Besonders in den Metropolen sind die Plattformen, über die Eigentümer ihre Wohnung für kurze Zeit an Fremde vermieten können, bereits sehr erfolgreich. Doch nicht überall ist die Vermietung von Ferienwohnungen auch erlaubt. München und Berlin beispielsweise haben bereits entsprechende Zweckentfremdungsverbote erlassen, um die Ferienwohnungen wieder dem regulären Mietmarkt zuzuführen. Als Eigentümer ist es zudem wichtig, sich mit der Eigentümergemeinschaft abzusprechen. Gibt es keine Widerstände gegen eine Untervermietung, befindet sich der Eigentümer auf der sicheren Seite.
Ab wann herrscht eine Zweckentfremdung?
Eine Untervermietung setzt dann ein, wenn ein Entgelt für die Unterbringung in einzelnen Räumen innerhalb einer Wohnung verlangt wird. Der Besuch von Freunden für ein paar Tage ist demnach noch keine Vermietung oder Zweckentfremdung. Anders sieht die Sachlage aus, wenn die Wohnung gewerblich als Ferienwohnung bestimmt ist, primär als eine solche genutzt wird und ein Zweckentfremdungsverbot – wie in Berlin – vorliegt. In diesem Fall benötigen Sie eine besondere Genehmigung des Bezirksamtes, weil Wohnraum, der Wohnungssuchenden zugutekommen könnte, anderweitig vergeben wird. Generell gilt eine Wohnung als zweckentfremdet, wenn weniger als die Hälfte der Wohnfläche zu Wohnzwecken des Eigentümers genutzt wird. Wird also zum Beispiel in einer Zwei-Zimmer-Wohnung regelmäßig ein Zimmer an Reisende vermietet, muss mit keiner Strafe gerechnet werden.
Wie sieht es mit der Untervermietung einer Zweitwohnung aus?
Zur Klärung dieser Frage urteilte das Berliner Verwaltungsgericht am 9. August 2016, dass eine Zweitwohnung, die nicht wesentlich zu Wohnzwecken gebraucht wird, nicht als Ferienunterkunft vermietet werden kann. Grund dafür ist die Definition der Zweitwohnung, die besagt, dass es sich dabei um eine Wohnung handeln muss, die zu Wohnzwecken gebraucht wird. So muss mindestens ein Zimmer jederzeit zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen. Zeitweise auftretende, kurze Aufenthalte in einer Zweitwohnung sind demnach nicht genug, um diesen Wohnraum als eine Zweitwohnung bezeichnen zu können. Handelt es sich jedoch um eine rechtmäßige Zweitwohnung, darf sie unter den zuvor genannten Umständen an Urlauber vermietet werden.
FOTO: Zerbor – Fotolia.com