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Winterdienst – welche Pflichten haben Eigentümer und wie können Sie sich absichern?

07.11.2017

Wenn der erste Schnee fällt und die Gehwege glatt werden, müssen Hauseigentümer schippen. Denn während die Städte und Gemeinden für die Sicherheit der Straßen und Überwege verantwortlich sind, müssen Sie sich um die Bürgersteige kümmern. So schreiben es die meisten Gemeindesatzungen vor. Aber welche Pflichten haben Hausbesitzer genau?

Überwachungspflicht bei Räumdiensten

Immobilienbesitzer haben zum einen die Möglichkeit, während der Wintermonate einen Räumdienst zu beauftragen. Vor allem ältere Eigenheimbesitzer nutzen den Service der Profis. Bewohnt ein Eigentümer sein Haus nicht selbst, kann er die Räum- und Streupflicht an die Mieter abtreten – doch das muss ausdrücklich im Mietvertrag vermerkt sein. Wer sich für einen professionellen Räumdienst entscheidet, kann diesen über die Betriebskosten abrechnen und häufig auch von der Steuer absetzen. Der Eigentümer muss jedoch sicherstellen, dass die Dienstleister ordentlich arbeiten. Der Gesetzgeber ist dabei aber kulant und verlangt nur stichprobenartige Kontrollen vom Hausbesitzer. Er muss die Arbeiten also nicht den ganzen Tag überwachen.

Ab sieben Uhr muss der Gehweg begehbar sein

Wer niemand anderen beauftragt, den Bürgersteig direkt vor dem Haus und die Zugänge zum Haus zu räumen, muss früh aufstehen. In den meisten Kommunen gilt es, werktags bis 7 Uhr einen bis zu eineinhalb Meter breiten Streifen zu schaufeln, sodass zwei Passanten gefahrlos aneinander vorbeigehen können. Die Räumpflicht gilt bis zwanzig Uhr abends. An Sonn- und Feiertagen muss der Bürgersteig allerdings häufig nicht vor neun Uhr passierbar sein. Wer Streugut einsetzt, darf Granulat, Asche, Split und Sand verwenden. Die Verwendung von Auftausalz ist verboten. Sind Eis und Schnee geschmolzen, wartet nochmals Arbeit auf den Hauseigentümer: Er muss das Streugut wieder von den Gehwegen beseitigen. Besitzer von Mehrfamilienhäusern müssen sich neben den Bürgersteigen zudem um die Wege zum Haus, zu den Mülltonnen und zum Fahrradkeller kümmern – und das ebenfalls in der Zeit von sieben bis zwanzig Uhr. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich in seiner Kommune nach den genauen Zeitvorgaben erkundigen.

Im Schadensfall liegt die Beweispflicht beim Geschädigten

Im Schadensfall liegt die Beweispflicht bei demjenigen, der zu Schaden gekommen ist. Er muss dem Hauseigentümer nachweisen, dass dieser nicht ordnungsgemäß geräumt hat. Eigentümer von Mehrfamilienhäusern können sich über die Haus- und Grundeigentümerhaftpflichtversicherung absichern. Bei selbst bewohnten Einfamilienhäusern oder als räumpflichtiger Mieter reicht die private Haftpflicht. Ein paar jüngere Gerichtsurteile fordern die Fußgänger zudem zu mehr Sorgsamkeit auf, da man nicht davon ausgehen könne, dass überall lückenlos gestreut wird. Generell gilt jedoch, dass es immer besser ist, vorzubeugen und der Räum- und Streupflicht gewissenhaft nachzugehen. Schließlich geht es um die Gesundheit der Mitmenschen.

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