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Wohin mit dem Fahrrad im Mietshaus?

23.08.2018

Die Deutschen bewegen sich gerne auf zwei Rädern fort. Dafür sprechen mehr als 73 Millionen Fahrräder, die es hierzulande gibt (Quelle: Zweirad-Industrie-Verband, 2016) – und die Tatsache, das 98 Prozent der Bevölkerung Rad fahren können. Vor allem in den Städten nutzen immer mehr Menschen das Rad, um von A nach B zu kommen. Man kann das Rad bequem abends in die Bahn mitnehmen, hat tagsüber keine Parkplatzsorgen. Aber wohin mit dem Gefährt, sobald man zu Hause ist? Hochschleppen in die Wohnung? Im Hausflur stehen lassen? Oder vor der Kellertür abstellen?

Fahrradkeller im Neubau

Das sind je nach Wohnsituation und Bundesland schwierige Fragen. Denn laut Eigentümerverband Haus & Grund muss kein Vermieter seinen Mietern einen Abstellplatz für ihre Fahrräder zur Verfügung stellen. Vor allem in älteren Mietshäusern gibt es daher meist auch keinen Fahrradkeller. In wenigen Städten und Bundesländern – etwa in Hamburg und Baden-Württemberg – haben Politik und Verwaltung bei Neubauten zur Auflage gemacht, dass entsprechende Räume geschaffen werden müssen. Sind diese vorhanden, müssen die Mieter sie auch nutzen und dürfen ihr Fahrrad nicht an einem beliebigen Platz in oder am Haus abstellen. Verwendet man als Vermieter diese Räume aber anderweitig, haben Mieter sogar das Recht auf Mietminderung. Das Amtsgericht Menden beispielsweise hat entschieden, dass in solchen Fällen 2,5 Prozent weniger Miete angemessen sind (AG Menden, Urteil v. 07.03.2007, Az. 4 C 407/06).

“Zumutbare” Abstellmöglichkeit

Sind weder Stellplätze noch andere Parkmöglichkeiten im oder am Haus vorhanden, darf der Mieter sein Fahrrad im Flur abstellen – jedoch nur so, dass es niemandem den Weg versperrt, zu einer Gefahrenquelle wird oder Fluchtwege blockiert. Allerdings können Vermieter per Hausordnung oder Mietvertrag auch das untersagen. Lediglich ein “generelles Abstellverbot” darf der Vermieter nach geltendem Recht nicht verhängen, wenn “zumutbare” Abstellmöglichkeiten fehlen. Was “zumutbar” ist und was nicht, hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt. In der Praxis heißt das meist: Das Fahrrad muss entweder im eigenen Keller untergebracht werden, auf dem Balkon oder an einem anderen Ort in der eigenen Wohnung. Wer ein besonders wertvolles Fahrrad besitzt, für den gilt eine Sonderregelung. Das Amtsgericht Münster hat dazu geurteilt, dass es für Mieter nicht zumutbar ist, ihre Luxusräder in einem Raum abzustellen, der für alle Hausbewohner zugänglich ist. Er darf es in solchen Fällen mit in die Wohnung nehmen, um sich vor Diebstahl zu schützen (AG Münster, Urteil vom 2. Juni 1993, Az.: 7 C 127/93).

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