Eine Erbschaft ist nicht immer angenehm. Das betrifft vor allem die Auseinandersetzung mit dem Fiskus: Kommt es zu einer größeren Erbschaft, müssen steuerliche und vermögensrechtliche Folgen für den Erben mit dem Finanzamt geklärt werden. Eine Erbschaft kann dadurch zu einem komplizierten Verfahren werden.
Wem die häufigsten Stolperfallen jedoch im Vorfeld bekannt sind, kann diesen mühsamen Prozess besser meistern. Für Klarheit sorgt dabei das Testament selbst, da in diesem Dokument die Erbschaft eindeutig einem bestimmten Einzelerben zugeordnet wird. Auf diese Weise lässt sich eine Erbgemeinschaft umgehen, in der es zu Erbstreitigkeiten zwischen den Beteiligten kommen kann. Wird kein Testament erstellt, werden gesetzliche Erben benannt.
Der Mittelpunkt jeder Vererbung: die Erbschaftsteuer
Jedes Erbe in Deutschland unterliegt dem Erbschaftsteuergesetz. Ausschlaggebendes Kriterium für die anfallenden Steuern im Zuge einer Erbschaft ist der Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser und den Erben. Hierfür gibt es, wie auch bei der Lohnsteuer, mit Zahlen benannte Steuerklassen, die gestaffelte Freibeträge vorgeben. Die Steuerklasse 1 bildet dabei die Steuerklasse für die Erben mit dem engsten Verhältnis zum Erblasser, also Ehepartner und Lebenspartner (auch gleichgeschlechtlich), Kinder, Enkel und unter bestimmten Bedingungen auch die Eltern und Voreltern. Mit 500.000 Euro haben Ehe- und Lebenspartner den großzügigsten Freibetrag. Bei Kindern beträgt er 400.000 Euro, Enkel bleiben bis zu einem Wert von 200.000 Euro steuerfrei und die übrigen Erben der Steuerklasse 1 können sich 100.000 Euro anrechnen lassen. Die Freibetragsgrenze sowohl für die Steuerklasse 2 als auch der Steuerklasse 3 liegt bei 20.000 Euro. Die Steuersätze, die für eine Erbschaft gezahlt werden müssen, sind je nach Steuerklasse und Immobilienwert vielfach gestaffelt und bewegen sich zwischen sieben und 50 Prozent.
Eventuelle Vorteile einer Schenkung
Unter gewissen Umständen kann es lohnenswerter sein, eine Immobilie bereits zu Lebzeiten zu verschenken, als sie danach zu vererben. Zwar gelten auch bei Schenkungen steuerliche Vorschriften, dafür sind aber die Freibeträge bei Schenkungen alle zehn Jahre nutzbar. So kann man eine wertvolle Immobilie etappenweise möglicherweise gänzlich steuerfrei übertragen. Bei jeder Schenkung muss ein Grundbucheintrag beantragt werden. Es sind zudem weitere Dinge zu beachten, wie zum Beispiel, dass Geschenktes nicht zurückgefordert werden kann. Der Besitz ist, wenn er einmal verschenkt wurde, endgültig „verloren“. Falls der ehemalige Eigentümer weiterhin in der geschenkten Immobilie wohnen möchte, muss er sich vor der Schenkung ein dauerhaftes Wohnrecht einräumen lassen. In diesem Fall könnte es sogar Teile der geschenkten, aber von ihm bewohnten Immobilie vermieten, wenn er sich außerdem ein Nießbrauchrecht geben lässt. Sowohl die Schenkung als auch Vererbung einer Immobilie haben Vor- und Nachteile. Je nach Familienkonstellation und Liquidität der Beteiligten muss abgewogen werden, welche Form der Übergabe einer Immobilie am sinnvollsten ist.
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