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Fünf Irrtümer rund um das Mietrecht

23.10.2020

Wenn es um die Rechte und Pflichten von Mietern geht, herrscht in mancherlei Hinsicht Uneinigkeit darüber, was wahr ist und was nicht. Dabei halten sich manche Irrtümer besonders hartnäckig, was für einige Mieter negative Konsequenzen und sogar einen kostspieligen Rechtstreit zur Folge haben kann. Fünf dieser Miet-Mythen haben wir genau unter die Lupe genommen.

Irrtum Nr. 1: Erst mit Mietantritt ist der Mietvertrag gültig

Anders als viele vielleicht meinen, ist der Mietvertrag ab dem Zeitpunkt gültig, an dem er unterschrieben wurde. Nach dem Unterzeichnen des Mietvertrags ist es nicht möglich, ohne Weiteres von diesem zurückzutreten. Unabhängig von den Gründen, aus denen der Mieter nicht antreten will, ist es für ihn zwingend, sich an die im Vertrag genannte Kündigungsfrist zu halten.

Irrtum Nr. 2: Eine Kündigung provozieren, indem man nicht zahlt

Es kursiert das Gerücht, dass man früher aus einem bestehenden Mietverhältnis herauskommen kann, wenn man einfach nicht mehr die Miete zahlt, da einem der Vermieter in diesem Fall fristlos kündigen würde. Mit diesem “Trick” jedoch kommen Sie vermutlich nicht früher aus dem Vertrag heraus – und garantiert nicht günstiger. Zwar könnten Sie so tatsächlich mit einer fristlosen Kündigung rechnen, darüber hinaus aber auch mit hohen Schadensersatzansprüchen.

Irrtum Nr. 3: Mit Nachmietern garantiert früher aus dem Mietvertrag

In der Praxis ist es durchaus oft von Erfolg gekrönt, mit einem Vorschlag für einen Nachmieter vorzeitig aus einem Mietvertrag entlassen zu werden. Doch es gibt keinen rechtlichen Anspruch darauf, dass der Vermieter den vorgeschlagenen Nachmieter annehmen muss. Der Vermieter kann das Angebot auch ablehnen. Es gilt dann weiterhin die festgelegte Kündigungsfrist. Entlässt Sie der Vermieter früher aus dem Vertrag, handelt es sich dabei um ein Entgegenkommen des Vermieters.

Irrtum Nr. 4: Die Kaution kann mit der Miete verrechnet werden

Um aufwendige Transaktionen sowie das Warten auf die Rückzahlung der Kaution zu vermeiden, halten es viele Mieter für akzeptabel, die restliche Miete nach der Kündigung mit der Kaution aufzurechnen. Was zunächst vielleicht nicht allzu abwegig erscheinen mag, ist jedoch nicht gestattet und hat für Mieter mitunter böse Folgen. Die Kaution stellt für den Vermieter eine Sicherheit dar, beispielsweise wenn der Mieter Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt hat. Bis zum letzten Tag des bestehenden Mietverhältnisses muss die vollständige Miete bezahlt werden, da dem Mieter andernfalls droht, in Zahlungsverzug zu geraten.

Irrtum Nr. 5: Das Zahlen der Kaltmiete reicht bei vorzeitigem Auszug aus

Wenn Sie vor Ende des Mietvertrags ausziehen, mag es vielleicht nachvollziehbar erscheinen, von da an ausschließlich die Kaltmiete zu bezahlen, da ja weder Strom noch Wasser verbraucht oder die Heizung benutzt wird. Doch auch wenn Sie früher ausziehen, befreit Sie das nicht von der Pflicht, auch weiterhin die Nebenkosten zu zahlen. Sollten Sie zu viel gezahlt haben, erhalten Sie den Überschuss im Zuge der Betriebskostenabrechnung zurück.

Foto: r.classen | shutterstock