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Zweckentfremdung von Wohnraum: Metropolen greifen durch

28.06.2018

Wenn eine Wohnung absichtlich leer steht oder gewerblich vermietet wird, dann handelt es sich um Zweckentfremdung und wird geahndet. Bereits 2014 griff die Stadt Berlin durch und wies die Bezirke angesichts tausender fehlender Wohnungen in der Stadt an, im Fall einer Zweckentfremdung tätig zu werden. Weil das nicht nur zu Unmut und Verunsicherung bei vielen Wohnungsbesitzern geführt, sondern auch zahlreiche gerichtliche Auseinandersetzungen nach sich gezogen hat, soll es jetzt mehr Rechtssicherheit und auch Erleichterungen für private Wohnungsbesitzer geben. So dürfen Mieter und Eigentümer seit dem 1. Mai in Berlin über Portale wie Airbnb, Wimdu oder 9Flats grundsätzlich ihren Wohnraum anbieten – vorausgesetzt, sie halten sich an bestimmte Regeln.

Private Interims-Vermieter müssen sich registrieren lassen

Seine Wohnung während des eigenen Urlaubs untervermieten? Das geht schon, setzt aber eine behördliche Genehmigung voraus. Dafür müssen sich Mieter oder Eigentümer bei dem für sie zuständigen Bezirksamt registrieren lassen, indem sie ihre Adresse angeben und den Mietvertrag beziehungsweise den aktuellen Grundbuchauszug vorlegen. Die Gebühr dafür soll je Wohneinheit rund 225 Euro betragen. Die Registriernummer, die Mieter oder Vermieter im Gegenzug erhalten, muss künftig bei Vermietungsinseraten angegeben werden. Die Bezirke hoffen, den Wohnungsmarkt dadurch besser kontrollieren zu können.

Homesharing ist indes in Berlin nicht genehmigungspflichtig, wenn weniger als 50 Prozent des Wohnraums zur Nutzung überlassen werden. Wird die Wohnung langfristig zu Wohnzwecken untervermietet, bedarf es auch keiner behördlichen Genehmigung, weil es sich dabei grundsätzlich um keine Zweckentfremdung von Wohnraum handelt. Wer eine Zweitwohnung in Berlin besitzt, darf sie bis zu 90 Tage im Jahr an Feriengäste vermieten – allerdings nur mit entsprechender Genehmigung. Am unproblematischsten bleibt der Wohnungstausch während des Urlaubs – das ist ohne Auflagen möglich.

München verhängt hohes Bußgeld, Frankfurt setzt enge Grenzen

München geht im Vergleich dazu härter gegen die gewerbliche Vermietung vor. Denn in kaum einer anderen Stadt in Deutschland sind die Probleme dringlicher: zu wenig Wohnraum und ein sehr hohes Mietniveau. Deshalb haben die Bayern rigorose Regeln eingeführt, um absichtliche Leerstände zu ahnden. Wer eine Wohnung länger als drei Monate leer stehen lässt, muss damit rechnen, dass die Behörden einschreiten. Die Stadt darf seit vergangenem Sommer Geldbußen bis zu 500.000 Euro verhängen – das ist zehn Mal so viel wie bisher. Eine kurzzeitige Vermietung über Airbnb ist allerdings nach wie vor erlaubt – solange es dabei nur um ein Zimmer geht oder die Wohnung nur wenige Tage im Jahr vermietet wird. Wird eine Wohnung in München länger als acht Wochen im Jahr vermietet, gilt das als Zweckentfremdung.

In anderen Metropolen ist Zweckentfremdung ein ähnlich drängendes Problem. So auch in Frankfurt am Main, wo eine neue städtische Satzung privaten Vermietern enge Grenzen setzt: Grundsätzlich ist in Frankfurt eine kommerzielle Nutzung der eigenen vier Wände nur noch sechs Wochen im Jahr gestattet und muss genehmigt werden. Neben der Einverständniserklärung des Vermieters benötigen Mieter und Eigentümer dazu auch die Erlaubnis der Bauaufsicht. Wer gegen die Auflagen verstößt, muss für Ersatzwohnraum in gleicher Größe sorgen – oder darf sich im Bestfall von dieser Verpflichtung freikaufen. Teuer wird es bei einem Regelverstoß in jedem Fall: Das Bußgeld kann bis zu 25.000 Euro betragen. Ohne Einschränkungen bleibt Frankfurtern nur noch die Möglichkeit, einzelne Zimmer dauerhaft zu vermieten.

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